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Neues Saarländisches Gaststättengesetz
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Am 17.06.2011 ist das „Saarländische Gaststättengesetz“ (Amtsblatt, Teil I, Seite 206 ff.) in Kraft getreten; es löst damit das bisher bundesweit geltende Gaststättengesetz ab. Die neue Rechtsvorschrift beinhaltet grundlegende Änderungen sowohl für Gaststätten als auch für vorübergehende Bewirtungen durch Vereine oder Privatpersonen.
>>> Den Gesetzestext finden Sie hier.<<<
Nachfolgend werden die wichtigsten Erneuerungen erläutert:
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1. Gaststätten im sog. stehenden Gewerbe
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Die Erlaubnispflicht entfällt; es gibt keine Schankerlaubnisse (Konzessionen) mehr. Stattdessen hat der Gastwirt spätestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn eine entsprechende Gewerbe- Anmeldung beim Gewerbeamt zu erstatten; dabei ist die Betriebsart anzugeben, insbesondere auch, ob alkoholische Getränke angeboten werden.
Wenn Alkoholausschank erfolgen soll, sind zeitgleich mit der Gewerbeanmeldung folgende Unterlagen vorzulegen:
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Nachweis über Beantragung eines Polizeilichen Führungszeugnisses |
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Nachweis über Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister |
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eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung |
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Das Gewerbeamt übermittelt die Daten der Gewerbe Anmeldung unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde und der Lebensmittel-überwachungsbehörde. Dem Gaststättenbetreiber können jederzeit Anordnungen erteilt werden, z.B. zum Lärmschutz.
Bereits bestehende Gaststätten brauchen nichts zu veranlassen.
Neben der Gebühr für die Gewerbe Anmeldung (45,-- EUR) fallen in der Regel keine weiteren Kosten an; evtl. erforderliche Anordnungen oder Sperrzeitänderungen bleiben allerdings gebührenpflichtig.
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2. Vorübergehende Gaststättengewerbe
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Es werden auch hier keine Erlaubnisse ( sog. Gestattungen ) erteilt. Stattdessen hat der Veranstalter den vorübergehenden Gaststättenbetrieb dem Gewerbeamt 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen;
>>> einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.<<<
Bei Veranstaltungen in den gemeindlichen Mehrzweckhallen gilt ein entsprechender Vermerk im Mietvertrag als Anzeige. Das Gewerbeamt übermittelt die Daten der Anzeige der Bauaufsichtsbehörde, der Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Polizei und dem Gesundheitsamt.
Dem Veranstalter können jederzeit Anordnungen erteilt werden, z. B. zum Lärmschutz; auch Regelungen bzgl. der Sperrzeit sind anlassbezogen zu treffen.
Gebühren fallen nur an, wenn Anordnungen (z.B. zum Lärmschutz) getroffen oder Abweichungen von der gesetzlichen Sperrzeit festgesetzt werden.
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Ich bitte um Verständnis, dass die vorstehenden Ausführungen nur die wichtigsten Fakten enthalten und sehr allgemein gehalten sind; eine Infobroschüre der Industrie – und Handelskammer finden Sie hier. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Gewerbeamtes (Tel. 06841-809813 oder – 809812) gerne zur Verfügung.
Der Bürgermeister:
Frank JOHN
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Letzte Änderung am Freitag, 18. Mai 2012 um 15:48:11 Uhr.
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